Ein Volksbegehren ist ein Mittel der Volksgesetzgebung. Bürgerinnen und Bürger können durch ein Volksbegehren ein Gesetz initiieren, aufheben, ändern oder eine Verfassungsänderung anstreben. Zudem kann durch ein Volksbegehren die Legislaturperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden.
Um ein Volksbegehren initiieren zu können, müssen die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bremen zunächst einen Antrag auf ein solches Begehren stellen. Dazu müssen 5.000 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern gesammelt werden. Ein Volksbegehren muss also eine Mindestanzahl von Unterstützerinnen und Unterstützern finden. Liegen genügend Unterschriften vor, wird der Antrag geprüft und so über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens entschieden.
Ein Volksbegehren ist dann erfolgreich, wenn es genügend Unterstützerinnen und Unterstützer findet. Jede Bürgerin und jeder Bürger, die/der zur Wahl der Bürgerschaft zugelassen ist, kann ein Volksbegehren durch seine Unterschrift unterstützen. Die Frist für die Sammlung der Unterschriften beträgt drei Monate.
Im Fall eines erfolgreichen Volksbegehrens wird dieses an den Senat weitergeleitet. Der Senat muss das Volksbegehren, also den initiierten Gesetz- oder Verfassungsentwurf, dann wiederum an die Bürgerschaft übermitteln. Die Bürgerschaft muss sich letztendlich entscheiden, ob sie das Volksbegehren annimmt oder ablehnt. Durch die Annahme des Volksentscheides muss der Gesetz- oder Verfassungsentwurf entsprechend umgesetzt werden. Wird das Volksbegehren abgelehnt, kommt es zu einem Volksentscheid.